Norm
StVO 1960 §11Rechtssatz
Auch wenn sich die Richtung der Straße selbst ändert und ein Verkehrsteilnehmer nur dieser Richtung folgt, ist als "Fahrtrichtung" im Sinne des § 11 StVO jene zu verstehen, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstellt.Auch wenn sich die Richtung der Straße selbst ändert und ein Verkehrsteilnehmer nur dieser Richtung folgt, ist als "Fahrtrichtung" im Sinne des Paragraph 11, StVO jene zu verstehen, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022