RS OGH 1969/6/27 4Ob27/69, 9ObA110/07b, 2Ob33/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1969
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Norm

ABGB §1157
Oö POG 1992 §48

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bezieht sich auch auf den Zugang zu den Diensträumen. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet, für einen sicher begehbaren Zugang zum Dienstzimmer seines Dienstnehmers zu sorgen, soweit ihm dies im Hinblick auf die gegebenen Umstände zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 27/69
    Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = Ind 1971 19,816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller)
  • 9 ObA 110/07b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 110/07b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T1); Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T2); Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T3)
  • 2 Ob 33/13m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
    Auch; Beisatz: Hier: Sicherheit der Gehsteige (Streupflicht), die als Zugang zu den als Hausbesorgerin zu betreuenden Gebäuden und Räumen dienen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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