Norm
ABGB §594Rechtssatz
Auch die Hausgehilfin, die mit dem Erblasser ihren Dienstvertrag abgeschlossen hat und in der Regel ihren Lohn vom Erblasser ausbezahlt erhalten hat, ist als "besoldete Hausgenossin" der Ehegattin des Erblassers anzusehen und demnach keine fähige Zeugin in Ansehung einer zugunsten der Ehegattin des Erblassers getroffenen letztwilligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012506Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0080OB00118_6900000_001