Norm
EheG §3 Abs3Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Verlobten zur Eheschließung ersetzen soll, ist vom sittlichen Zweck und Wesen der Ehe auszugehen. Auf den Umstand, daß sich die Väter der Brautleute über das Heiratsgut der Braut und einzelne Übergabsbedingungen der Liegenschaft nicht einigen konnten und deshalb gegeneinander aufgebracht sind, kann daher nicht Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056368Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0080OB00119_6900000_001