RS OGH 1969/7/2 5Ob117/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1969
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Norm

ABGB §1231
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Die Ausstattung ist insoweit keine Schenkung, als eine Ausstattungspflicht bestand und deren Ausmaß nicht überschritten wurde. Selbst die Ausstattungszusage im Rahmen der Ausstattungspflicht bedarf daher nicht der Notariatsform. Bei der Entscheidung, ob eine in Erfüllung der Ausstattungspflicht vorgenommene Zuwendung bereits als Schenkung zu beurteilen ist (wegen des Mißverhältnisses der Leistung zum Anspruch), ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nur ein auffallendes Mißverhältnis kann die Annahme einer Schenkung - und daher die Notwendigkeit der Einhaltung der Formvorschrift der Schenkung - rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 117/69
    Veröff: JBl 1970,424 VwGH 30.04.1981, 16/0846/78; nur: Die Ausstattung ist insoweit keine Schenkung, als eine Ausstattungspflicht bestand und deren Ausmaß nicht überschritten wurde. (T1) Veröff: AnwBl 1982,325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022294

Dokumentnummer

JJR_19690702_OGH0002_0050OB00117_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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