Norm
ABGB §1231Rechtssatz
Die Ausstattung ist insoweit keine Schenkung, als eine Ausstattungspflicht bestand und deren Ausmaß nicht überschritten wurde. Selbst die Ausstattungszusage im Rahmen der Ausstattungspflicht bedarf daher nicht der Notariatsform. Bei der Entscheidung, ob eine in Erfüllung der Ausstattungspflicht vorgenommene Zuwendung bereits als Schenkung zu beurteilen ist (wegen des Mißverhältnisses der Leistung zum Anspruch), ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nur ein auffallendes Mißverhältnis kann die Annahme einer Schenkung - und daher die Notwendigkeit der Einhaltung der Formvorschrift der Schenkung - rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022294Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0050OB00117_6900000_001