RS OGH 1969/7/3 4Nd2/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1969
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Ist der beklagte Dienstnehmer finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Zureise zum Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu bestreiten, können Zeugen ohne weiteres im Rechtshilfeweg vernommen werden und bietet auch dem klagenden Dienstgeber eine Vertretung am Wohnsitz des Dienstnehmers keinerlei Schwierigkeiten, so ist eine Delegierung an das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Dienstnehmer seinen Wohnsitz hat, gemäß § 31 Abs 1 JN zweckmäßig.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 2/69
    Entscheidungstext OGH 03.07.1969 4 Nd 2/69
    Veröff: Arb 8640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046271

Dokumentnummer

JJR_19690703_OGH0002_0040ND00002_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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