RS OGH 1969/7/4 2Ob193/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1969
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Norm

ABGB §1310
StVO §7 Abs2 IIIA
StVO §52 Z6
StVO §87

Rechtssatz

Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach Paragraph 87, StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/69
    Entscheidungstext OGH 04.07.1969 2 Ob 193/69

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027753

Dokumentnummer

JJR_19690704_OGH0002_0020OB00193_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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