RS OGH 2025/9/24 6Ob132/69; 6Ob24/75; 3Ob637/86; 7Ob689/88 (7Ob690/88); 7Ob722/88; 8Ob694/88; 6Ob535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §232
ABGB §233 A
AußStrG 2005 §2 IC1
AußStrG 2005 §2 IE2
AußStrG §9 B1
AußStrG §9 C1
AußStrG §9 H
ProkG §1 Abs3
VwG §1
VwG §2

Rechtssatz

Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten (hier: Finanzprokurator beziehungsweise öffentlicher Verwalter) dagegen auch kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine seine Rechte verletzende Erledigung des genehmigten Antrages kann sich der Dritte auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten