Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Daß ein Gläubiger durch die Zahlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt wurde, trifft nur dann zu, wenn er dartut, daß er nur soviel und gerade das erhielt, was er auch im Konkurs hätte bekommen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064571Dokumentnummer
JJR_19690709_OGH0002_0050OB00156_6900000_001