RS OGH 1969/7/11 IVZR629/68

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Veröffentlicht am 11.07.1969
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Norm

VersVG §25

Rechtssatz

Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären. Veröff: VersR 1969,886

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104042

Dokumentnummer

JJR_19690711_AUSL000_0040ZR00629_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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