Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Der Geschäftsherr muß auch die Vertragsanfechtung wegen Irrtums infolge von Zusagen seiner Vertreter gegen sich gelten lassen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Vertreter den Dritten auch List ( Arglist) gemäß § 870 ABGB irregeführt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016131Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00563_6900000_001