RS OGH 1969/7/16 7Ob120/69

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Veröffentlicht am 16.07.1969
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Dadurch, daß ein Gast vom Gastwirt die Erlaubnis erhält, seinen Personenkraftwagen an einer bestimmten Stelle im Hofbereich der Gastwirtschaft zu waschen, ist der Personenkraftwagen noch nicht als "eingebracht" im Sinne des § 970 ABGB anzusehen. (Daß der Personenkraftwagen des Gastes hier in der dem Schadensfall vorangegangenen Nacht in einem Schuppen des Gastwirtes abgestellt war, ist ohne Belang, weil der Personenkraftwagen vom Gast vor dem Schadensfall aus dem Schuppen entfernt worden war. Damit wurden allfällige Haftungsfolgen der Einbringung in den Schuppen beseitigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt das Herbergsverhältnis zu dem Gast noch fortbestand).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/69
    Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 120/69
    Veröff: EvBl 1970/58 S 96 = VersR 1971,750 = VersR 1971,876 (mit Anmerkung von Gaisbauer)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024406

Dokumentnummer

JJR_19690716_OGH0002_0070OB00120_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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