RS OGH 1969/7/31 5Ob168/69, 7Ob674/82, 3Ob2369/96w

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Veröffentlicht am 31.07.1969
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Norm

ABGB §1220

Rechtssatz

Obwohl das Gesetz eine Anrechnung früherer Leistungen des Dotierungspflichtigen in den Anspruch der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nicht anordnet, können bei der gerichtlichen Bemessung des Heiratsgutes die aus Anlaß der Verehelichung der Tochter dieser gemachten Zuwendungen des Dotierungspflichtigen doch nicht außer Betracht bleiben, weil nur bei einer entsprechenden Anrechnung eine befriedigende, den Lebensbedingungen gerecht werdende und damit dem Zweck des Gesetzes entsprechende Ordnung herbeigeführt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/69
    Entscheidungstext OGH 31.07.1969 5 Ob 168/69
  • 7 Ob 674/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 674/82
    Auch; Beisatz: Geschenke anläßlich der Eheschließung des Dotationsberechtigten erfolgen in der Regel zum Zweck der Erleichterung der Gründung einer Familie. Im Zweifel wird man sie auf die Dotationspflicht anzurechnen haben. (T1)
  • 3 Ob 2369/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2369/96w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022367

Dokumentnummer

JJR_19690731_OGH0002_0050OB00168_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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