Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Obwohl das Gesetz eine Anrechnung früherer Leistungen des Dotierungspflichtigen in den Anspruch der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nicht anordnet, können bei der gerichtlichen Bemessung des Heiratsgutes die aus Anlaß der Verehelichung der Tochter dieser gemachten Zuwendungen des Dotierungspflichtigen doch nicht außer Betracht bleiben, weil nur bei einer entsprechenden Anrechnung eine befriedigende, den Lebensbedingungen gerecht werdende und damit dem Zweck des Gesetzes entsprechende Ordnung herbeigeführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022367Dokumentnummer
JJR_19690731_OGH0002_0050OB00168_6900000_001