RS OGH 1969/8/28 1Ob125/69

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Veröffentlicht am 28.08.1969
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Norm

ABGB §1189
ABGB §1211 ff

Rechtssatz

Ein "Austritt" aus der ansonsten bestehen bleibenden Gesellschaft ist nur im Fall der Statuierung einer Nachschußpflicht oder sonst wichtiger Veränderungen (§ 834 ABGB) durch die Gesellschaftermehrheit möglich (unter Berücksichtigung der divergierenden Lehrmeinungen Ehrenzweigs, Gschnitzers und Wahles).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026159

Dokumentnummer

JJR_19690828_OGH0002_0010OB00125_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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