RS OGH 1969/8/29 1Ob142/69, 4Ob549/69, 1Ob92/71, 1Ob81/72, 5Ob211/72, 1Ob238/72 (1Ob239/72), 6Ob79/7

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Veröffentlicht am 29.08.1969
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Norm

EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Bei Zumessung der Verschuldensanteile muß auch berücksichtigt werden, daß spätere schwere Eheverfehlungen eines Gattenteiles nur eine Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teiles eingetretenen Zerrüttung sein können, und frühere Vorkommnisse ungeachtet ihres geringen Schuldgehaltes für die Entwicklung der Ehe bedeutsamer sein können, als nachfolgende, an sich schwerer wiegende Eheverfehlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057416

Dokumentnummer

JJR_19690829_OGH0002_0010OB00142_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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