Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Wird ohne weitere Erklärung eine Summe geleistet, die genau der fälligen Kapitalsabzahlungsrate entspricht, sind die fälligen Zinsen nicht im Sinn dieser Gesetzesstelle abzurechnen (Gschnitzer in Klang 2. Auflage VI/383).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033393Dokumentnummer
JJR_19690903_OGH0002_0050OB00222_6900000_001