RS OGH 2019/4/25 8Ob84/69, 6Ob159/00a, 4Ob119/11w, 3Ob156/13g, 5Ob218/18x

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Veröffentlicht am 09.09.1969
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Rechtssatz

Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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