Norm
EheG §60Rechtssatz
Es entspricht der im § 60 Abs 3 EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten.Es entspricht der im Paragraph 60, Absatz 3, EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057164Dokumentnummer
JJR_19690909_OGH0002_0080OB00169_6900000_001