RS OGH 1969/9/10 5Ob204/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

WEG 1948 §2
WEG 1975 §3
WEG 1975 §26 Abs2 Z9

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer vorangegangenen Parifizierungs-Entscheidung steht - wenn sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat - einem Antrag auf Neuparifizierung nur dann entgegen, wenn die vorhergegangene Entscheidung allein im Zeitpunkt jenes Verfahrens vorhandenen bücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft zugestellt wurde; die Entscheidung bindet dann sowohl die damaligen Miteigentümer, denen sie zugestellt wurde, als auch alle, die in der Folge einen Miteigentumsanteil erworben haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 204/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 204/69
    Veröff: MietSlg 21732(48)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082998

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0050OB00204_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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