Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzutun, daß der zur Rechnungslegung verpflichtete Geschäftspartner (hier: Unternehmer aus einem Werkvertrag) Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig angegeben hat, gibt diese Gesetzesstelle dem Auftraggeber das Mittel in die Hand, den Beauftragten, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012