RS OGH 2012/6/12 5Ob174/69, 3Ob1/87, 4Ob75/12a

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Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

EGZPO ArtXLII IA

Rechtssatz

Wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzutun, daß der zur Rechnungslegung verpflichtete Geschäftspartner (hier: Unternehmer aus einem Werkvertrag) Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig angegeben hat, gibt diese Gesetzesstelle dem Auftraggeber das Mittel in die Hand, den Beauftragten, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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