Norm
MG §19 Abs2 Z10 A2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11 MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 10 und 13 MG verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Z 11)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (§ 19 Abs 2 Z 10 MG) beziehungsweise des Verlassens (§ 19 Abs 2 Z 13 MG) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10 und 13 MG verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Ziffer 11,)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG) beziehungsweise des Verlassens (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068904Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008