RS OGH 1969/9/10 5Ob174/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §1009
ABGB §1012
ABGB §1165

Rechtssatz

Die Vorschriften der §§ 1009 und 1012 ABGB gelten auch für den (mit Werkvertrag bestellten Generalunternehmer, der im Namen und für Rechnung eines Dritten den Ausbau und die Einrichtung eines Gewerbebetriebes (hier Brauhof mit Restaurationsbetrieb) zu besorgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025474

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0050OB00174_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten