RS OGH 1969/9/11 2Ob229/69, 2Ob155/81 (2Ob156/81)

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Veröffentlicht am 11.09.1969
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Norm

StVO §9 Abs2

Rechtssatz

Der "Vorrang" des Fußgängers nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet den Kraftfahrer nicht dazu, vor einem Schutzweg, auf dem sich ein Passant befindet, unter allen Umständen anzuhalten; er hat diesem Fußgänger lediglich das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

VwGH vom 30.04.1964, Zl 1048/63; Veröff: ZVR 1965/25 S 39

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 229/69
    Entscheidungstext OGH 11.09.1969 2 Ob 229/69
  • 2 Ob 155/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81
    Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen hat der Kraftfahrer alle jene Fußgänger auf dem Schutzweg, die den in seiner Fahrtrichtung liegenden Straßenteil bereits benützen oder sich ihm nähern. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073456

Dokumentnummer

JJR_19690911_OGH0002_0020OB00229_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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