RS OGH 1975/10/16 2Ob192/69, 2Ob134/75

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Veröffentlicht am 12.09.1969
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Rechtssatz

Hinsichtlich von Ansprüchen nach §§ 1327 ABGB, 12 Abs 2 EKHG besteht auch für und gegen die Hinterbliebenen des getöteten Halters der Ausgleichanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG.Hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraphen 1327, ABGB, 12 Absatz 2, EKHG besteht auch für und gegen die Hinterbliebenen des getöteten Halters der Ausgleichanspruch nach Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 EKHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031532

Dokumentnummer

JJR_19690912_OGH0002_0020OB00192_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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