RS OGH 1969/9/16 8Ob177/69, 1Ob21/72, 1Ob120/72, 5Ob27/75, 3Ob613/78, 3Ob665/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1969
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Norm

ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1333
HGB §352

Rechtssatz

Bei Zuerkennung von über den gesetzlichen Zinsfluß hinausgehenden Zinsen eines Bankkredites braucht auf die Frage, aus welchen Gründen das Bankdarlehen aufgenommen wurde, und ob es im konkreten Fall wegen Zahlungsverzuges des Beklagten nicht vermindert werden konnte, nicht eingegangen zu werden. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß von einem Kaufmann mit zu verzinsendem Fremdgeld nur gearbeitet wird, wenn die Einsetzung eigenen Kapitals zur Erzielung eines maximalen Unternehmergewinnes nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/69
    Entscheidungstext OGH 16.09.1969 8 Ob 177/69
    Veröff: EvBl 1970/92 S 153 = SZ 42/127
  • 1 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 21/72
  • 1 Ob 120/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 120/72
  • 5 Ob 27/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 27/75
  • 3 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 613/78
    nur: Bei Zuerkennung von über den gesetzlichen Zinsfluß hinausgehenden Zinsen eines Bankkredites braucht auf die Frage, aus welchen Gründen das Bankdarlehen aufgenommen wurde, und ob es im konkreten Fall wegen Zahlungsverzuges des Beklagten nicht vermindert werden konnte, nicht eingegangen zu werden. (T1)
  • 3 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 665/80
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023858

Dokumentnummer

JJR_19690916_OGH0002_0080OB00177_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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