Norm
MG §21 B3Rechtssatz
In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044109Im RIS seit
17.09.1969Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024