RS OGH 2024/3/20 5Ob215/69; 1Ob98/75 (1Ob99/75); 5Ob703/81; 5Ob86/88; 5Ob136/03s; 6Ob239/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1969
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Norm

MG §21 B3
ZPO §527 B3b
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0044109">5 Ob 215/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 215/69
    Veröff: MietSlg 21824
  • RS0044109">1 Ob 98/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 98/75
  • 5 Ob 703/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 703/81
  • RS0044109">5 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 86/88
    nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss im Verfahren nach § 37 MRG. (T2)
  • RS0044109">5 Ob 136/03s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 136/03s
    Auch; nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T4)
  • RS0044109">6 Ob 239/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.03.2024 6 Ob 239/23z
    vgl; nur T1; nur T3
    Beisatz: Hier: Die Beklagte ist nicht formell beschwert, weil das Rekursgericht ihrem Rekursantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vollinhaltlich entsprochen hat. Aus der Begründung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden, weil das Rekursgericht keinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 527 Abs 2 ZPO gefasst, sondern den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben hat, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss, sodass damit in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044109

Im RIS seit

17.09.1969

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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