Norm
ABGB §1393 CcRechtssatz
Die Einbringung von Pachtrechten in eine Gesellschaft ist von der Übertragung der Pachtrechte an eine Gesellschaft zu unterscheiden. Die Einbringung bedeutet nur, daß bei unveränderter Vertragspartnerschaft die einem einzelnen Gesellschafter zustehenden Pachtrechte der Gesellschaft zugute kommen, während die Übertragung den Wechsel des Pachtvertragspartners auf der Pächterseite bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032872Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0060OB00162_6900000_001