RS OGH 1969/9/17 6Ob162/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §1393 Cc

Rechtssatz

Die Einbringung von Pachtrechten in eine Gesellschaft ist von der Übertragung der Pachtrechte an eine Gesellschaft zu unterscheiden. Die Einbringung bedeutet nur, daß bei unveränderter Vertragspartnerschaft die einem einzelnen Gesellschafter zustehenden Pachtrechte der Gesellschaft zugute kommen, während die Übertragung den Wechsel des Pachtvertragspartners auf der Pächterseite bedeutet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 162/69
    Veröff: MietSlg 21186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032872

Dokumentnummer

JJR_19690917_OGH0002_0060OB00162_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten