RS OGH 1997/12/9 4Ob566/69, 8Ob37/72, 5Ob402/97x

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Veröffentlicht am 23.09.1969
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Rechtssatz

Das dem Mieter zustehende Recht auf Anbringung von Firmentafeln, Geschäftsankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume, aber unter Umständen auch auf anderen Flächen der Bestandsache, sofern das Haus nicht verunstaltet oder andere Mieter belästigt werden, muß auch dem Wohnungseigentümer zustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0020498

Dokumentnummer

JJR_19690923_OGH0002_0040OB00566_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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