TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/18 2001/17/0025

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

E3R E03203000;
E3R E03605100;
E3R E03605900;
E3R E03606200;
E3R E03703000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art2;
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art7;
31994R0762 StillFlStützRVDV 1994 Art3;
AVG §39 Abs2;
KPAV 1997 §13 Abs1 Z4;
MOG 1985 §104;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A und der HL in P, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Dezember 2000, Zl. 17.314/344- I A 7c/00, betreffend Rückforderung eines Teiles der Ölsaatenvorschusszahlung 1999 und Kulturpflanzenausgleich der Ernte 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. August 1999 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich (GB) II der Agrarmarkt Austria (AMA) dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 6. Mai 1999 auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen statt und gewährte aus den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft (EAGFL) eine Vorschusszahlung für Ölsaaten der Ernte 1999 für Teilnehmer der allgemeinen Regelung in der Höhe von EUR 465,55.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 änderte der Vorstand für den GB II der AMA seinen Bescheid vom 16. August 1999 hinsichtlich der Auszahlungshöhe ab, gab dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 6. Mai 1999 teilweise statt, gewährte aus Mitteln des EAGFL eine Vorschusszahlung für Ölsaaten der Ernte 1999 für Teilnehmer der allgemeinen Regelung in der Höhe von EUR 402,64 und forderte unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 465,55 den Betrag von EUR 62,81 zurück.

Mit dem weiteren Bescheid vom 28. Oktober 1999 gab die genannte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 6. Mai 1999 auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen teilweise statt und gewährte aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft einen Kulturpflanzenausgleich der Ernte 1999 für Teilnehmer der allgemeinen Regelung in der Höhe von EUR 14.210,68. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde "abgelehnt".

In den Begründungen der Bescheide vom 28. Oktober 1999 heißt es, anlässlich einer Vorortkontrolle am 12. August 1999 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Da "weniger als 10 %

Stilllegungsfläche beantragt ... bzw. berücksichtigt werden

konnte", sei die Kulturpflanzenfläche anteilsmäßig auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche: Stilllegungsfläche = 90:10 gekürzt worden.

In der gegen diese Bescheide vom 28. Oktober 1999 erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Stilllegungsverpflichtungen seien 100 %ig eingehalten worden. Im guten Glauben, dass die Richtlinienbestimmung durch die vorjährige Vorgangsweise eingehalten worden sei, seien wie im Vorjahr vorgegangen worden. Wie bereits im Zuge der Kontrolle festgestellt worden sei, sei keinerlei Aufwuchs der Flächen genutzt worden, würde auch nicht genutzt werden und sei für eine Nutzung auch nicht geeignet.

Auf Vorhalt erläuterten die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2000, auf den beanstandeten Stilllegungsflächen sei der Aufwuchs gemäht worden, sofort nach der Mahd zu Kompostierungszwecken zu Rundballen (ohne Folienwicklung) gepresst und auf den Flächen gelagert worden. Auf dem einen Feldstück seien diese Rundballen noch gelagert und auf dem anderen Feldstück sei der in Verrottung befindliche Aufwuchs vor der Saatbeetbereitung für den Anbau von Winterweizen flächig aufgebracht und eingearbeitet worden. Es sei von der prüfenden Behörde unterstellt worden, dass ein Pressen des Aufwuchses zu Rundballen einen Verarbeitungsschritt mit dem Ziel einer weiteren Nutzung darstelle. Aus der gutachtlichen Stellungnahme der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer gehe hervor, dass diese Methode der Pressung ohne vorheriges Anwelken bzw. ohne Folienwicklung keine Konservierungsmethode sei, sondern diesen Aufwuchs für Fütterungszwecke unbrauchbar mache. Grundsätzlich werde festgestellt, dass das Pressen von Grünschnitt (Gras, Klee etc.) und somit auch des Aufwuchses von Bracheflächen, der vielfach aus Mischungen von Klee und Grasarten bestehe, ohne vorherige Anwelkung und nachfolgende Folienwicklung keiner Futterkonservierung entspreche. Der hohe Wassergehalt des Aufwuchses, die damit verbundene geringe Zuckerkonzentration sowie der ungehinderte Luftzutritt (aerobe Verhältnisse) schafften gärbiologische Bedingungen, die eine Milchsäuregärung und damit eine ordnungsgemäße Futterkonservierung verhinderten. Es sei sachverständig davon auszugehen, dass Aufwüchse, die ohne Anwelkung gepresst und ohne Folienwicklung gelagert würden, weitestgehend Fäulnisprozessen ausgeliefert seien. Solcherart gewonnene und gelagerte Aufwüchse seien für Fütterungszwecke gänzlich ungeeignet, weil sie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere darstellten.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 nahmen die beschwerdeführenden Parteien Stellung zu einem Vorhalt der belangten Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28. Oktober 1999 ab. Dies mit der Begründung, die Stilllegungsverpflichtung sei hauptsächlich ein Marktregulierungsinstrument. So sollten in der Produktion stehende Flächen für eine Vegetationsperiode gegen Ausgleichszahlungen aus der Produktion genommen werden, um bei Marktüberschüssen den Markt zu entlasten. Für diesen Zweck sei der antragstellende Erzeuger verpflichtet, während der Zeit zwischen dem 15. Jänner und dem 31. August eines Jahres einen gewissen Prozentsatz seiner Flächen aus der Produktion zu nehmen; es sei sicher zu stellen, dass diese Flächen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als der der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe dienten noch einem Erwerbszweck zugeführt würden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar sei. Weiters müsse sichergestellt sein, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung bestimmt sei und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres keine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung liefere. Aus diesen Gründen sei die Entfernung des Bewuchses und jede landwirtschaftliche Nutzung (außer für nachwachsende Rohstoffe) der Stilllegungsfläche während des Stilllegungszeitraumes unzulässig und es dürfe die stillgelegte Fläche nicht für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke genutzt werden. § 104 MOG umschreibe eine so genannte Beweislastumkehr. Gemäß dieser Regel habe der Förderungswerber zu beweisen, dass von ihm alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt und keine Verpflichtungen verletzt würden, um Anspruch auf die Förderungen zu haben. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Erzeuger aufgefordert sei, jede einzelne Pflichterfüllung penibel nachzuweisen. National werde generell davon ausgegangen, dass die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich vom Förderungswerber erfüllt werden. Seien jedoch von einem Förderungswerber Akte gesetzt worden, die eine Umgehungshandlung zumindest nicht ausschließen ließen oder die anderweitig auf eine gewisse Pflichtverletzung hindeuten könnten, sei dieser aufgefordert nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen erfüllt worden und verordnungswidrige Ergebnisse ausgeschlossen seien. Soweit die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht hätten, es sei Sinn und Zweck einer Vorortkontrolle, alle relevanten Tatsachen an Ort und Stelle festzuhalten, Proben zu nehmen und Flächen nachzumessen, werde dem entgegengehalten, dass es nicht Aufgabe des kontrollierenden Organs gewesen sei, nachzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien eine Pflichtverletzung begangen hätten. Vielmehr sei vom zuständigen Kontrollorgan lediglich festgestellt worden, dass der auf dem in Frage stehenden Flächen erzielte erste Aufwuchs geschwadet und zu Rundballen gepresst worden sei und möglicherweise somit die Stilllegungsauflagen nicht eingehalten worden seien. Da somit mehrere Umgehungsmöglichkeiten im Raum gestanden seien, sei es die Angelegenheit der beschwerdeführenden Parteien gewesen, nachzuweisen, dass eine verordnungswidrige Nutzung der Flächen ausgeschlossen werden könne. Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommenen Stellungnahme sei ein solcher Nachweis jedoch nicht gelungen. Insbesondere sei die Behörde nicht davon überzeugt worden, dass für den zu Rundballen gepressten Aufwuchs eine Futternutzung oder eine Nutzung als Einstreu ausgeschlossen sei. Des Weiteren sei nicht dargelegt worden, inwieweit sichergestellt sei, dass es sich bei den vor Ort befindlichen Rundballen tatsächlich um den Erstaufwuchs der in Frage stehenden Stilllegungsfläche gehandelt habe. Durch die gewählte Lagerungsform sei eine verhältnismäßig hohe Beweglichkeit des Aufwuchses evident, sodass auch aus diesem Grund eine verordnungswidrige Nutzung nicht endgültig ausgeschlossen werden könne. Es sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen worden, dass der in Frage stehende Aufwuchs durch Fäulnis zu keinen weiteren wirtschaftlichen Zwecken (z.B. Einstreu) verwendet werden könne. Die von den beschwerdeführenden Parteien dargelegte Begründung für die gewählte Vorgangsweise sei wenig nachvollziehbar und noch weniger glaubhaft. So schließe sich die belangte Behörde der Argumentation der zuständigen Fachabteilung an, die davon ausgehe, dass die Vorgangsweise, zuerst das Grüngut zu pressen und verfaulen zu lassen und dann die gepressten Ballen wieder zu zerteilen und breitflächig ohne geeignete Maschinen zu verteilen, weder ökonomisch noch ökologisch begründbar erscheine. Die Darstellung müsse daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden und erscheine als Begründung für die Vorgangsweise nicht ausreichend. Die von den beschwerdeführenden Parteien aufgestellten Behauptungen seien einzig und allein durch die Stellungnahme der Interessensvertretung, der Landes-Landwirtschaftskammer Niederösterreich, gestützt worden. Beweise seien jedoch nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nichtrückzahlung von gewährten Vorschusszahlungen und auf Gewährung von Ausgleichszahlungen verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 15 Abs. 3 der am 3. Juli 1999 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 gelten die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 1872/94 noch in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1635/98 des Rates vom 20. Juli 1998, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.

...

(5) Die Ausgleichszahlung wird gewährt nach Maßgabe

a)

einer 'allgemeinen Regelung' für alle Erzeuger;

b)

einer 'vereinfachten Regelung' für Kleinerzeuger.

Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stilllegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.

...

Artikel 7

(1) Jeder Erzeuger der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, muss eine Stilllegung wie folgt vornehmen:

...

(4) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist....

"

Die Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates lautet auszugsweise:

"Art. 3

...

(2) Die stillgelegten Flächen müssen gepflegt werden, um sie in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten. Sie dürfen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften zum Schutz der Umwelt, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen. Diese Vorschriften können auch einem pflanzlichen Bewuchs betreffen; in diesem Fall müssen sie vorsehen, dass dieser Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung bestimmt sei und weder vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung liefern darf. ..."

Gemäß § 23 Abs. 2 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 496/1999, ist die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.

§ 13 Abs. 1 Z 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungszahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/1997 lautet:

"§ 13 (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:

...

4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses,"

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, § 104 MOG normiere eine Beweislastumkehr. Das Kontrollorgan habe anlässlich der Vorortkontrolle festgestellt, dass der erste Aufwuchs geschwadet und zu Rundballen gepresst worden sei. Da mehrere Umgehungsmöglichkeiten im Raum gestanden seien, hätten die beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen gehabt, dass eine verordnungswidrige Nutzung der Flächen ausgeschlossen sei. Dies sei jedoch nicht gelungen.

Gemäß § 104 MOG trägt der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

§ 104 MOG normiert weder eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens noch von der Verpflichtung der Behörde, die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten so festzuhalten, dass im Bescheid nachvollziehbare Feststellungen getroffen werden können (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 99/17/0407).

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien nicht angelastet, dass es sich bei den auf den Flächen gelagerten und in Rundballen befindlichen Bewuchs nicht um den auf den Flächen im Stilllegungszeitraum entstandenen Bewuchs gehandelt habe oder der im Stilllegungszeitraum entstandene Bewuchs entfernt bzw. landwirtschaftlich genutzt worden sei. Es wurde somit nicht ein bereits erfolgtes begünstigungsschädliches Verhalten festgestellt. Es wurden auch keine Feststellungen getroffen, wonach bereits das Pressen des Bewuchses oder die Einbringung des teilweise verrotteten Bewuchses in die betreffenden Ackerflächen eine landwirtschaftliche Nutzung wäre. Die belangte Behörde fordert jedoch von den beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Pressens des im Stilllegungszeitraum entstandenen Bewuchses zu Rundballen und der von der belangten Behörde in Erwägung gezogenen Möglichkeit der Umgehung der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 4 Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung den Nachweis des Ausschlusses von Umgehungsmöglichkeiten. Die Erbringung eines solchen Nachweises, sofern dies überhaupt möglich wäre, fordert das Gesetz aber nicht. Den beschwerdeführenden Parteien oblag es nämlich nur, das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Gewährung der Zahlungen gestützt werden konnte. Demnach traf die beschwerdeführenden Parteien die Beweislast u.a. dafür, dass der im Stilllegungszeitraum entstandene Bewuchs nicht entfernt oder landwirtschaftlich genutzt worden ist. Die beschwerdeführenden Parteien hatten aber nicht zu beweisen, dass Umgehungen ausgeschlossen sind und eine künftige landwirtschaftliche Nutzung des in Rundballen gepressten Bewuchses auf welche Art und Weise immer unmöglich ist. Die belangte Behörde konnte daher nicht mit Recht davon ausgehen, dass den beschwerdeführenden Parteien ein solcher - nicht zu erbringender - Nachweis nicht gelungen und die Zahlungen deshalb nur teilweise zu leisten waren.

Da die belangte Behörde dies verkannte und von den beschwerdeführenden Parteien einen nicht zu führenden Nachweis abverlangte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. Nr. 72 /2000, in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Soweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170025.X00

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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