Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Bauführer ist verpflichtet, den Bauherrn auf Gefahren, die sich aus der Durchführung der Arbeiten oder aus deren Anlaß ergeben könnten, aufmerksam zu machen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt auch dann, wenn der Bauherr allfällige Gefahren auch selbst hätte erkennen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023661Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0020OB00224_6900000_002