Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Behauptet der eine Räumungsklage erhebende Miteigentümer das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Benützungsregelung und den Bruch dieser Vereinbarung durch den beklagten Miteigentümer, so ist der Rechtsweg zulässig. Daß der beklagte Miteigentümer in dem Zeitpunkt, als diese Vereinbarung getroffen wurde, noch nicht Miteigentümer war, ändert nichts daran, daß das Klagebegehren auf eine die Benützung des Hauses betreffende Vereinbarung gestützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015688Dokumentnummer
JJR_19690930_OGH0002_0080OB00187_6900000_001