Norm
UrhG §74Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen § 74 UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen Paragraph 74, UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0077079Dokumentnummer
JJR_19690930_OGH0002_0040OB00340_6900000_001