RS OGH 1969/10/1 7Ob172/69

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Veröffentlicht am 01.10.1969
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 139 AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des § 137 AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre.Die Bestimmung des Paragraph 139, AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des Paragraph 137, AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 172/69
    Entscheidungstext OGH 01.10.1969 7 Ob 172/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008128

Dokumentnummer

JJR_19691001_OGH0002_0070OB00172_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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