Norm
ZPO §31 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 ZPO ermächtigt die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfaßt also ausdrücklich nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei, dagegen ermächtigt eine von der in diesem Prozeß unterlegenen Partei und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015