RS OGH 1969/10/9 2Ob207/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1969
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Ist es zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger (dessen Haftpflichtversicherer) strittig und auch tatsächlich zweifelhaft, ob ein Totalschaden vorliegt, so begründet es keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich nicht sogleich dem Standpunkt der Gegenseite anschließt und den beschädigten Wagen verkauft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 207/69
    Entscheidungstext OGH 09.10.1969 2 Ob 207/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026814

Dokumentnummer

JJR_19691009_OGH0002_0020OB00207_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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