Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Ist es zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger (dessen Haftpflichtversicherer) strittig und auch tatsächlich zweifelhaft, ob ein Totalschaden vorliegt, so begründet es keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich nicht sogleich dem Standpunkt der Gegenseite anschließt und den beschädigten Wagen verkauft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026814Dokumentnummer
JJR_19691009_OGH0002_0020OB00207_6900000_001