Norm
StVO §7 Abs1 IaRechtssatz
Nach § 20 Abs 1 StVO ist der Lenker verpflichtet, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auch auf die Möglichkeit, den Fahrbahnverlauf jederzeit rechtzeitig zu erkennen, Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO ist der Lenker verpflichtet, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auch auf die Möglichkeit, den Fahrbahnverlauf jederzeit rechtzeitig zu erkennen, Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073290Dokumentnummer
JJR_19691011_OGH0002_0110OS00105_6800000_001