RS OGH 2025/4/11 4Ob346/69; 9ObA7/04a; 16Ok3/21h; 16Ok5/22d; 16Ok4/25m

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Veröffentlicht am 14.10.1969
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Rechtssatz

"Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 346/69
    Entscheidungstext OGH 14.10.1969 4 Ob 346/69
    Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77
  • RS0040493">9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Auch
  • RS0040493">16 Ok 3/21h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2021 16 Ok 3/21h
    Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Geschäftsgeheimnisse sind etwa technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. (T1)
  • RS0040493">16 Ok 5/22d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2022 16 Ok 5/22d
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0040493">16 Ok 4/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 16 Ok 4/25m
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Öffentlich zugängliche Informationen (Firmenbuch) sind kein Geschäftsgeheimnis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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