RS OGH 2002/12/4 4Ob346/69, 9ObA237/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1969
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Rechtssatz

Es verstößt gegen § 298 ZPO, wenn das Gericht in die von einer Partei vorgelegten Urkunden Einsicht nimmt, der Gegenpartei aber diese Einsicht verweigert.Es verstößt gegen Paragraph 298, ZPO, wenn das Gericht in die von einer Partei vorgelegten Urkunden Einsicht nimmt, der Gegenpartei aber diese Einsicht verweigert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 346/69
    Entscheidungstext OGH 14.10.1969 4 Ob 346/69
    Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77
  • RS0040391">9 ObA 237/02x
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 237/02x
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt bei der Beischaffung einer Urkunde durch das Gericht von dritter Seite beiden Streitteilen zugute. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040391

Dokumentnummer

JJR_19691014_OGH0002_0040OB00346_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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