RS OGH 1983/9/14 7Ob156/69, 3Ob589/83

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Veröffentlicht am 15.10.1969
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Norm

ZPO §582 Abs2
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 582 Abs 2 ZPO normiert den Rechtsmittelausschluß nur für eine über einen Bestellungsantrag meritorisch, also über die Auswahl der Person des Schiedsrichters ergehende Entscheidung, nicht aber für einen Beschluß, mit dem eine solche Erledigung, daß heißt die Bestellung eines Schiedsrichters, abgelehnt wird.Paragraph 582, Absatz 2, ZPO normiert den Rechtsmittelausschluß nur für eine über einen Bestellungsantrag meritorisch, also über die Auswahl der Person des Schiedsrichters ergehende Entscheidung, nicht aber für einen Beschluß, mit dem eine solche Erledigung, daß heißt die Bestellung eines Schiedsrichters, abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 156/69
    Entscheidungstext OGH 15.10.1969 7 Ob 156/69
  • 3 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 589/83
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045040

Dokumentnummer

JJR_19691015_OGH0002_0070OB00156_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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