RS OGH 1969/10/15 3Ob110/69

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Veröffentlicht am 15.10.1969
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Norm

ZPO §502 Abs3 Dh

Rechtssatz

Wird die Exekution zwar nur wegen eines Betrages von 2.250,-- S geführt, der in der Klage auch als Streitwert angegeben wurde, wird aber der Ausspruch begehrt, daß der Anspruch der Beklagten auf Unterhalt erloschen sei, so soll nicht nur die bereits eingeleitete Exekution beseitigt werden, sondern es sollen auch weitere Exekutionen auf Grund des vorliegenden Titels verhindert werden, weil über den Bestand des Titels mit Rechtskraftwirkung entschieden werden soll. Für die Bewertung der Streitsache ist daher die Höhe der Unterhaltsforderung im Sinn des § 58 JN maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/69
    Entscheidungstext OGH 15.10.1969 3 Ob 110/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042641

Dokumentnummer

JJR_19691015_OGH0002_0030OB00110_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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