Norm
ABGB §1098 IIaRechtssatz
Von der Vermietung einer Außenfläche, sei es selbständig oder im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen, ist das sich aus § 1098 ABGB ergebende Rechte des Raumbestandinhabers, unter bestimmten Voraussetzungen an der Außenfläche des Hauses eine auf seinen Beruf hinweisende Tafel anzubringen, zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024680Dokumentnummer
JJR_19691015_OGH0002_0070OB00157_6900000_001