Norm
ABGB §1438 AcRechtssatz
Einkommen- und Vermögensteuer sind Personalsteuern, daher nicht gemäß § 120 Abs 1 EO vom Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Sie können auch nicht mit Forderungen, die in die Zwangsverwaltung fallen, aufgerechnet werden.Einkommen- und Vermögensteuer sind Personalsteuern, daher nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins, EO vom Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Sie können auch nicht mit Forderungen, die in die Zwangsverwaltung fallen, aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002564Dokumentnummer
JJR_19691020_OGH0002_0030OB00114_6900000_001