Norm
HGB §377 BRechtssatz
Die erst fünf Tage nach Erhalt der Lieferung einer größeren Anzahl von Christbäumchen erstattete Mängelrüge des Christbaumhändlers ist nicht als unverzügliche Rüge im Sinne des § 377 HGB anzusehen.Die erst fünf Tage nach Erhalt der Lieferung einer größeren Anzahl von Christbäumchen erstattete Mängelrüge des Christbaumhändlers ist nicht als unverzügliche Rüge im Sinne des Paragraph 377, HGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062384Dokumentnummer
JJR_19691021_OGH0002_0080OB00208_6900000_001