RS OGH 1969/10/23 9Os124/69, 10Os148/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1969
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Norm

StGB §5 F

Rechtssatz

Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 124/69
    Entscheidungstext OGH 23.10.1969 9 Os 124/69
  • 10 Os 148/74
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 10 Os 148/74
    nur: Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). (T1) Veröff: EvBl 1975/178 S 355

Schlagworte

Anmerkung: Nach § 5 StGB bis zur Verwirklichung des Sachverhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089022

Dokumentnummer

JJR_19691023_OGH0002_0090OS00124_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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