RS OGH 1975/1/28 9Os124/69, 10Os148/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1969
beobachten
merken

Rechtssatz

Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (Paragraph eins, StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler römisch eins 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 124/69
    Entscheidungstext OGH 23.10.1969 9 Os 124/69
  • 10 Os 148/74
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 10 Os 148/74
    nur: Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). (T1) Veröff: EvBl 1975/178 S 355

Schlagworte

Anmerkung: Nach § 5 StGB bis zur Verwirklichung des Sachverhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089022

Dokumentnummer

JJR_19691023_OGH0002_0090OS00124_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten