Norm
StGB §5 FRechtssatz
Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Nach § 5 StGB bis zur Verwirklichung des Sachverhalts.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089022Dokumentnummer
JJR_19691023_OGH0002_0090OS00124_6900000_001