Rechtssatz
Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (§ 1 StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler I 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).Um zurechenbar zu sein, muß der böse Vorsatz des Täters im Augenblick des tatbildlichen Verhaltens vorhanden sein; dabei macht es keinen Unterschied, ob er diesem Verhalten schon vorausging, ob er zugleich mit ihm einsetzte (Paragraph eins, StG: "vor oder bei der Tat") oder gar erst während der Fortdauer des verbrecherischen Verhaltens hinzutrat (Rittler römisch eins 2.Auflage 202). Nur ein erst nach dessen Abschluß einsetzender böser Vorsatz (dolus superveniens) genügt nicht zur Zurechnung; die nachträgliche Billigung eines ohne Vorsatz herbeigeführten Erfolges belastet den Angeklagten nicht (Nowakowski S 70).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Nach § 5 StGB bis zur Verwirklichung des Sachverhalts.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089022Dokumentnummer
JJR_19691023_OGH0002_0090OS00124_6900000_001