Rechtssatz
Die Ausübung des Abandonrechtes nach § 10 Abs 4 letzter Satz AKB betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und steht somit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Klage nicht im Wege.Die Ausübung des Abandonrechtes nach Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz AKB betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und steht somit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Klage nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033718Dokumentnummer
JJR_19691023_OGH0002_0020OB00257_6900000_001