Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Nach " 1052 ABGB genügt es, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein soll (so schon SZ 27/248).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0019923Im RIS seit
29.10.1969Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023