RS OGH 2026/2/24 5Ob260/69; 6Ob646/80; 3Ob506/89; 6Ob90/08s; 6Ob214/25a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1969
beobachten
merken

Norm

HGB §14
HGB §16

Rechtssatz

Ein Gesellschafter, der sich weigert, eine für die Herstellung des Registerstandes notwendige Erklärung abzugeben, kann von den anderen Gesellschaftern zu dieser Mitwirkung im Prozeßweg gezwungen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0061681

Im RIS seit

29.10.1969

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten