RS OGH 1969/10/29 5Ob134/69 (5Ob135/69), 3Ob660/80, 2Ob23/82, 9ObA211/93, 3Ob58/06k, 10Ob53/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §1415

Rechtssatz

Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers unterliegt nur den sich aus dem Schikaneverbot ergebenden Beschränkungen (vgl SZ 23/26).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 134/69
  • 3 Ob 660/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 660/80
    Vgl; Beisatz: Der Vertragspartner ist zur Annahme auch dann nicht verpflichtet, wenn die Leistungsdifferenz nur gering ist doch handelt es sich bei der Verweigerung der Annahme einer Teilleistung um ein Recht zu dessen Ausübung der Gläubiger nicht gehalten ist. (T1)
  • 2 Ob 23/82
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 23/82
    Auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld usw. (T2)
  • 9 ObA 211/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 211/93
    Veröff: SZ 66/156
  • 3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    Abweichend; Beisatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. (T3); Beisatz: Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers ist, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet, nicht durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4); Veröff: SZ 2006/48
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn der Leistende nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung nicht entgegengenommen werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten