Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Eine kürzere als eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht § 560 ZPO nur für gewisse Wohnungsmieten vor. Alle anderen Mietverträge unterfallen der Bestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO, also auch solche über Abstellplätze oder Lagerplätze.Eine kürzere als eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht Paragraph 560, ZPO nur für gewisse Wohnungsmieten vor. Alle anderen Mietverträge unterfallen der Bestimmung des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ZPO, also auch solche über Abstellplätze oder Lagerplätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044869Dokumentnummer
JJR_19691105_OGH0002_0060OB00258_6900000_001