Norm
ABGB §785Rechtssatz
Eine "Schenkung auf den Todesfall", bei der die Form des Notariatsakts eingehalten und auf das Recht des Widerrufes verzichtet wurde, gilt als "unter Lebenden" gemacht und ist nach § 785 ABS 1 ABGB hinzuzurechnen.Eine "Schenkung auf den Todesfall", bei der die Form des Notariatsakts eingehalten und auf das Recht des Widerrufes verzichtet wurde, gilt als "unter Lebenden" gemacht und ist nach Paragraph 785, ABS 1 ABGB hinzuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023